Allgemeine Auftragsbedingungen

der UniOne Group
Münsterdorfer Str. 3a, D-25566 Lägerdorf
vertreten durch AGATHON Unternehmensberatungsges. mbH und
guidegroup Unternehmensberatung GmbH
– im Folgenden “UniOne” genannt –

I. Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der UniOne und für sämtliche Verträge der UniOne mit ihren Kunden, unabhängig vom Inhalt und der Rechtsnatur der von der UniOne angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der UniOne Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der UniOne sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen benötigen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der UniOne.

3. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um der UniOne die gewünschte, professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die UniOne zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter, die in dem Projekt mitarbeiten, wie folgt die UniOne informieren:

3.1 Sämtliche Fragen der UniOne Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der UniOne Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die UniOne Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
3.2 Die UniOne wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
3.3 Von der UniOne etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der UniOne unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

4. Datensicherung des Kunden

Sollten die von der UniOne übernommenen Aufgaben das Arbeiten mit bzw. an EDV-Geräten des Kunden erfordern sorgt der Kunde rechtzeitig dafür, vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung, mit vertretbarem Aufwand, aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

5. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

5.1 Die UniOne räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag mit einer Frist von 7 Tagen zum Monatsende vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der UniOne richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 5.2 und 5.3.

5.2  Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der UniOne zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die UniOne. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils, allgemein geltenden, Tagessätze derjenigen Berater, die von der UniOne für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt  vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die UniOne nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte, innerhalb dieses Vertrages, Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gelten die Tagessätze für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufen entsprechend.

5.3 Eine Vergütung der UniOne für die Zeit nach Zugang der Kündigung bis zum Kündigungsendtermin entfällt nur dann, wenn die UniOne hierdurch Aufwendungen erspart, und/oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1 Die UniOne kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind und die UniOne die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die UniOne, beispielsweise, einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der UniOne, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der UniOne die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die UniOne mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der UniOne verursacht worden sind.

6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die UniOne berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen, durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 7.1, die Leistung der UniOne dauerhaft unmöglich, so kann die UniOne wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche kann der Kunde hieraus nicht herleiten.

6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der UniOne zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 8.2 ff.

7. Gewährleistung, Haftung

7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der UniOne erstellten Werkes oder Auftrages darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten, gemäß Abschnitt 3., nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der UniOne ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall  der Kunde führen. Die UniOne übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit, gemäß Abschnitt 4., beruhen.

7.2 Für Schäden des Kunden haftet die UniOne bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf Verletzung einer Hauptvertragspflicht beruht. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich der unerlaubten Handlung, ausgeschlossen, so weit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

7.3 Die Haftung der UniOne beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die UniOne vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal € 250.000 pro Schadensfall. Wünscht der Kunde eine Haftung der UniOne notfalls über € 250.000 hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden, die den Betrag von € 250.000 übersteigen, haftet die UniOne nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der UniOne verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

7.4 Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadensersatz Dritter, sowie für sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden.

7.5 Die Beschränkungen in Abschnitten 8.2 und 8.3 gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die aufgrund arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

7.6 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die UniOne verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 13.3 bleibt unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamskeitklausel

8.1 Erfüllungsort der UniOne ist Lägerdorf.

8.2 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die UniOne ist Itzehoe. Für Klagen der UniOne gegen den Kunden ist Itzehoe ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die UniOne aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die UniOne abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 10.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nichtkaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

II. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

9. Anwendungsbereich der Abschnitte 11 bis 13

Die Regelungen in den Abschnitten 11. bis 13. gelten neben den Abschnitten 1. bis 10. für Beratungsangebote und -verträge der UniOne über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der UniOne, gemäß Vertrag, in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 11. bis 13. gelten neben den Abschnitten 1. bis 10. ferner für entsprechende Teilleistungen der UniOne, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der UniOne abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisem  oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

10. Abnahme von Werkleistungen

10.1 Die UniOne legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab, und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

10.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der UniOne an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

10.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige, voneinander abgrenzbare Teilleistungen der UniOne innerhalb der einzelnen, im Beratungsvertrag vereinbarten, Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

11. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

11.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der UniOne unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen.

11.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nacherfüllung verlangen. Wird nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach erfüllt oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Dies betrifft nur die fehlerhaften, ausgliederbaren Vertragsbestandteile.

11.3      Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 11.) der UniOne richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 8.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 12.).

11.4      Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 8. unberührt.

12. Vertraulichkeit

Die UniOne verpflichtet sich, über alle, ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen oder betrieblichen Angelegenheiten, auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Die übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden sorgfältig verwahrt vor der Einsichtnahme Dritter geschützt. Sie werden auf Verlangen nach Ende des Vertrages zurückgegeben.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, gilt vorrangig das, was die Vertragsparteien wirtschaftlich und rechtlich zulässig vereinbaren wollten und nachrangig die gesetzlichen Bestimmungen.